GoBD-konforme Archivierung:

Digitale Buchhaltung sicher & rechtskonform

Unternehmen in Deutschland stehen vor der Pflicht, ihre digitalen und physischen Unterlagen GoBD-konform zu archivieren.

Die neuen GoBD und die Anforderung an die Archivierung von elektronischen Dokumenten für die Buchhaltung sind besonders für kleine Unternehmen ein ziemlicher Aufwand. Deshalb haben wir uns in den letzten Wochen sehr ausführlich damit beschäftigt und recherchiert.

Wir wollten für Sie und uns eine vernünftige Lösung finden, ein GoBD-konformes Archiv-System, das die Anforderungen mit möglichst wenig Aufwand und Kosten erfüllt.

Wenn Sie sich bereits mit den GoBD auseinandergesetzt haben und ein Archiv nutzen, das GoBD-konform ist, herzlichen Glückwunsch, Sie brauchen nicht weiterlesen. Wenn aber das Thema neu für Sie ist und Sie noch nicht wissen, ob das für Ihre Buchhaltung relevant ist: Hier finden Sie Antworten rund um das Thema GoBD sowie eine einfache und preiswerte Lösung für die Archivierung von buchhaltungsrelevanten Dokumenten.

1. Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung?

Bisher galt:

  • Machen Sie die Buchhaltung ordentlich.
  • Sehen Sie zu, dass für jede Buchung ein Beleg da ist und heften Sie alles gut sortiert weg.

Änderungen durch die GoBD-Novelle 2019

Nun sind klare Regeln definiert:

  • Unveränderbarkeit von Dokumenten
  • Nachvollziehbarkeit & Protokollierung
  • Vollständigkeit aller relevanten Daten
  • Jederzeitige Verfügbarkeit
  • Maschinelle Auswertbarkeit

  • Bewahren Sie alle elektronischen Belege revisionssicher in elektronischer Form auf.
  • Erstellen Sie eine Verfahrensdokumentation
  • Prüfen und protokollieren Sie regelmäßig, ob die Vorschriften eingehalten werden.

Seit einigen Jahren werden immer mehr Rechnungen per Mail verschickt. Diese Belege müssen im Originalformat, also elektronisch, zehn Jahre aufbewahrt werden. Und zwar revisionssicher, also so, dass das Verändern oder Löschen von Dateien nicht möglich ist bzw. protokolliert wird.

  • Rechnungen und Belege

  • Buchführungsunterlagen

  • Verträge

  • E-Mails mit geschäftlicher Relevanz

 

 

Fragen, Antworten…und Lösungen:

Was bedeutet GoBD?

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Wen betreffen die neuen Grundsätze zur Buchhaltung?

Alle Personen und Firmen, die Gewinneinkünfte erzielen.

Und zwar sowohl Groß- als auch Kleinunternehmen, Mittelständler, Handwerker sowie alle Selbständigen. Unabhängig vom Umsatz und der Form der Buchführung. Also sowohl Firmen, die Bilanzen erstellen müssen also auch Kleinunternehmen, die eine Einnahme-Überschussrechnung machen. Selbst wenn nur eine Handvoll Rechnungen nach § 19 UstG, also ohne Ausweis der Umsatzsteuer, im Jahr geschrieben werden.

 

  • Gewerbebetriebe
  • Personen mit Gewinneinkünften aus selbständiger Arbeit, auch im Nebenerwerb. Das betrifft also auch z.B. Schriftsteller, Fotografen, Dolmetscher, Notare …
  • Land- und Forstwirtschaft (z.B. Sägewerk, Bienenzucht, Weinbau).
  • Nicht betroffen sind Überschusseinkünfte. Also „Sonstige Einkünfte“ (z.B. Rentenzahlungen), Gehälter aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis

Diese Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

Wer hat sich die GoBD-Regeln ausgedacht? 

Das Bundesfinanzministerium (BFM) hat die GoBD am 14. November 2014 veröffentlicht. Sie sind aber kein Gesetz, sondern quasi eine Art Arbeitsanweisung an die Finanzämter, wie ein Betriebsprüfer kontrollieren kann, ob der Steuerpflichtige alle steuerrelevanten, elektronischen Unterlagen ordentlich aufbewahrt hat und die Bücher und Aufzeichnungen korrekt geführt wurden.

Die Regelung zur GoBD wurde am 14. Juli 2025 aktualisiert und den Regeln an die verpflichtende eletronische Rechnung (E-Rechnung ab 2025) angepasst.

Wer hat die Verantwortung für die Einhaltung der GoBD-Regeln?

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Regeln eingehalten werden. Und da reicht es leider nicht, dem Steuerberater die Buchhaltungsunterlagen zu übergeben. Auch vorgelagerte Prozesse wie das Warenwirtschaftssystem, das Schreiben der Rechnungen oder per Mail erhaltene Bestellungen fallen unter die GoBD.

Wer prüft die Einhaltung der GoBD-Regeln?

Bei einer Steuer- bzw. Betriebsprüfung wird in Zukunft sicherlich auch überprüft, ob die steuerrelevanten, elektronischen Dokumente GoBD-konform archiviert wurden, ob die Verfahrensdokumentation den Regeln entspricht bzw. eingehalten wurde und regelmäßig kontrolliert wird.

Bild: GoBD_Archivierte Dokumente auf dem Bildschirm

Welche Dokumente umfasst die neue Regel?

Alle buchhaltungsrelevanten Dokumente, die elektronisch erzeugt wurden oder die auf elektronischem Wege zugestellt wurden. Also beispielsweise Rechnungen, Quittungen oder Kassenzettel.

Zusätzlich aber auch Daten aus sogenannten Vor- und Nebensystemen. Das betrifft in erster Linie elektronische Kassensysteme, aber auch Warenwirtschaftssysteme, Mails, Zeiterfassung, Materiallisten, Datenbanken, … also alle Daten, die zu Geschäftsvorfällen gehören oder diese erklären können.

Reicht es, pdf-Dateien auf einer Festplatte zu speichern?

Es reicht nicht, die PDF-Dateien einfach in ein Verzeichnis auf der Festplatte abzulegen, da das die Anforderung der Revisionssicherheit nicht erfüllt.

Wenn die Dateien auf der Festplatte oder auf dem Server liegen, kann ich sie einfach löschen, ändern oder durch eine geänderte Version ersetzen. Das darf aber nicht passieren. Darum müssen die Dokumente in einem Archivsystem abgelegt werden, das revisionssicher ist. Das also protokoliert, wenn etwas geändert, gelöscht oder ersetzt wurde und bei dem eine Versionshistorie erzeugt wird.

Bild: GoBD_Ordnerstruktur auf dem Desktop und Speicherung auf einer Festplatte

Warum kann ich die Dokumente nicht einfach ausdrucken und abheften?

Die Dokumente müssen im Original aufbewahrt werden. Und bei einem elektronisch erzeugten Dokument ist eben die Datei das Original.

Muss ich auch E-Mails archivieren?

Sie müssen alle Mails, die die Funktion eines Buchungsbeleges oder eines Handels- oder Geschäftsbriefes haben, elektronisch aufbewahren. Und, … Sie ahnen es schon, … Sie müssen diese revisionssicher archivieren. Es reicht also nicht, diese Mails in Outlook in einen bestimmten Ordner zu schieben. Denn dort könnten Sie die ja auch einfach wieder löschen.

Was gehört in die Verfahrensdokumentation?

Aus der Verfahrensdokumentation muss ein sachverständiger Dritter, also ein Prüfer, in angemessener Zeit nachvollziehen können, wie die Erstellung, Speicherung und Buchung von buchhaltungsrelevanten Daten technisch und organisatorisch geregelt sind. Folgende Unterlagen sind hierzu hilfreich:

Allgemeine Beschreibung

Technische Systemdokumentation:

  • Welche Computer, welche Software mit welchem Systemstand kommen zum Einsatz?

Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Aus diesen Unterlagen muss ein sachverständiger Dritter, also ein Prüfer, in angemessener Zeit nachvollziehen können, wie die Erstellung, Speicherung und Buchung von buchhaltungsrelevanten Daten technisch und organisatorisch geregelt ist.

Abkürzungen, Ziffern oder genutzte Symbole sollten erklärt werden.

Änderungen an der Organisation oder der eingesetzten Software müssen dokumentiert werden.

Alle Prozesse, Prozessabläufe, organisatorischen Regelungen sind in der Verfahrensdokumentation zu dokumentieren. Es ist also ein Nachweis zu führen, dass die Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB), der Abgabenordnung (AO) und der GoBD erfüllt sind. Dazu gehört auch die Beschreibung der Verantwortlichkeiten und des Internen Kontrollsystems (IKS) sowie der eingesetzten Hard- und Software.

Wie kann eine Lösung für ein kleines, mittelständisches Unternehmen aussehen?

Der technische Knackpunkt ist, dass die elektronischen Belege revisionssicher archiviert werden. Also alle Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge und auch die dahin führenden Dokumente wie Bestellungen, Reklamationen, Zeiterfassung, usw. Das können PDF-Dateien, oder auch Excel-Listen, Word-Dokumente oder E-Mails sein.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Sie erhalten eine Rechnung per Mail. Diese legen Sie elektronisch in einem Verzeichnis ab und drucken sie aus. Dann machen Sie auf dem Ausdruck einen Buchungsvermerk. Gemäß der GoBD dürfen Sie Papierbelege digitalisieren, aber wenn der Beleg digital ist, müssen alle Nachfolgeversionen ebenfalls wieder digital sein. Digitale Belege müssen also digital verarbeitet werden.

Was bedeutet das – in diesem Beispiel?

  • Der veränderte Papierbeleg muss wieder eingescannt und als ‚Version 2‘ des Ursprungsbeleges gekennzeichnet und elektronisch abgelegt werden.
  • In der Verfahrensdokumentation wäre zu erläutern, wie dieser Vorgang stattfindet.
  • Im internen Kontrollsystem ist zu definieren, wie Sie sicherstellen, dass die Mitarbeiter diesen Vorgang auch gemäß der Vorgabe durchführen und wie Sie dieses Vorgehen prüfen.

Hier hilft das Archiv-System ecoDMS, dass wir für diesen Zweck einsetzen und auch bei unseren Kunden installieren. Das ist eine Software, die auf einem Computer oder Server installiert wird und dann alle relevanten Dokumente revisionssicher und schnell wieder auffindbar archiviert.

  • Es ist einfach in der Handhabung. Wir helfen Ihnen bei der Installation und Einrichtung und Unterstützen Sie durch unseren deutschsprachigen Support bei Fragen. Made in Germany!
  • Es ist flexibel und lässt sich auf verschiedenen Computerplattformen installieren, wie Windows Computern oder Servern, Linux, MacOS und sogar auf bestimmten NAS-Systemen.
  • Es ist mächtig, da man nahezu alle Arten von Dokumenten sowie E-Mails archivieren kann.
  • Es ist schnell, da Dokumente automatisch erkannt, zugeordnet, indiziert und archiviert werden können. Mails können aus Outlook oder Thunderbird per Mausklick archiviert werden.
  • Es ist günstig, da man nur einmalig eine Lizenz pro gleichzeitiger Verbindung zum Archiv-Server anschaffen muss.
  • Es ist praktisch, da es sich mit vorhandenen Warenwirtschaftssystemen und Scannern verbinden lässt.

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